5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Rechtsbegehren 1 teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Gemeinderates vom 5. Mai 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, dass aber das Rechtsbegehren 2 abzuweisen und auf das Rechtsbegehren 3 nicht einzutreten ist.