Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanz im Rahmen der ihr zustehenden Gemeindeautonomie einen strengen Massstab an die Ordnungsmässigkeit stellte und gemessen daran entschied, dass der Rekurrent keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes biete. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht nur das Verhalten des Rekurrenten gegenüber seinen Kundinnen und Kunden berücksichtigte - welches offenbar nicht zu beanstanden ist -, sondern auch sein Verhalten gegenüber den für das Marktwesen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinden. Das Rechtsbegehren 2 ist daher in materieller Hinsicht abzuweisen.