4.3 Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b Marktreglement kann die Zulassung zum Markt verweigert werden, wenn der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet. Wie eben ausgeführt, fällt diese Bestimmung in den Autonomiebereich der Gemeinde. Diese kann daher im Rahmen ihres Ermessens selbst festlegen, welche Anforderungen sie an die Ordnungsmässigkeit stellt bzw. ab wann sie die ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes als gefährdet betrachtet.