Seite 16/20 schränken. Bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2014 kann das Volkswirtschaftsdepartement daher nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Sodann hat sich das Volkswirtschaftsdepartement auch bei der Rechtskontrolle in Zurückhaltung zu üben. Als kantonale Behörde darf das Volkswirtschaftsdepartement in einem Rekursverfahren nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörde abweichen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, S. 318, Rz. 1399).