Die Gemeinde Z.___ hat damit in ihrem Marktreglement sachlich begründete Auswahlkriterien für die Zuteilung von Standplätzen festgelegt, die mit dem Gebot möglichst fairer Wettbewerbsverhältnisse grundsätzlich vereinbar sind und es ist nachfolgend nur zu prüfen, ob der Gemeinderat die massgebenden Bestimmungen richtig angewendet hat. Da das Marktwesen in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt (vgl. Botschaft der Regierung zur Bereinigung des kantonalen Gewerberechts, ABl 2007, 969), hat sich das Volkswirtschaftsdepartement nach Art. 46 Abs. 2 VRP auf eine Rechtskontrolle zu be-