b Marktreglement). Liegen mehr Gesuche von geeigneten Gesuchstellern vor, als bewilligt werden können, werden in erster Linie die "vollberuflichen Marktfahrer" berücksichtigt und anschliessend wird - wenn das erste Auswahlkriterium nicht ausreicht - ausgelost (vgl. Art. 13 Abs. 2 Marktreglement).