4.2 Die Gemeinde Z.___ hat den Zugang zu den Märkten auf ihrem Gemeindegebiet wie bereits erwähnt im Marktreglement vom 10. August 1998 geregelt. Wer am Z.___er Jahrmarkt teilnehmen will, benötigt eine Bewilligung, die in der Regel auch die Zuteilung des Standplatzes enthält (vgl. Art. 11 Abs. 1 Marktreglement). Die Zuteilung eines Standplatzes kann insbesondere verweigert werden, wenn das Marktgebiet für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a Marktreglement) oder der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b Marktreglement).