In solchen Fällen bleibt die Gemeinde zwar dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit verpflichtet, indem sie mit ihrer Bewilligungspraxis auf möglichst faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken hat. Sie darf bei der Zuteilung der Standplätze aber auf eigene Interessen Rücksicht nehmen, indem sie beispielsweise auf ein abwechslungsreiches Angebot am Jahrmarkt hinwirkt (BGE 132 I 97, BGE 128 I 136).