BGE 132 I 97). Kann bei der Zuteilung eines Standplatzes an einem öffentlichen Jahrmarkt wegen des Überhangs der Nachfrage und den begrenzten Platzverhältnissen von vornherein nur ein Teil der interessierten Bewerber berücksichtigt werden, kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen nicht die gleiche Tragweite zu wie in Bereichen, wo die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen keinen Kapazitätsbeschränkungen unterliegt (BGE 121 I 287). In solchen Fällen bleibt die Gemeinde zwar dem institutionellen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit verpflichtet, indem sie mit ihrer Bewilligungspraxis auf möglichst faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken hat.