Hinsichtlich der Ausübung der Erwerbstätigkeit auf öffentlichem Grund vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aber nur einen bedingten Anspruch auf eine Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (Klaus A. Vallender, a.a.O., Art. 27 BV, Rz. 37 ff.; BGE 132 I 97).