Seite 15/20 4.1 Die Wirtschaftsfreiheit vermittelt nach ständiger Praxis einen Anspruch auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV] und Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 4 BV; Klaus A. Vallender, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 27 BV, Rz. 28 ff.). Hinsichtlich der Ausübung der Erwerbstätigkeit auf öffentlichem Grund vermittelt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen aber nur einen bedingten Anspruch auf eine Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (Klaus A. Vallender, a.a.