wie von Art. 7 Abs. 2 VRP vorgeschrieben im Ausstand war. Da diese weiteren formellen Mängel nicht gerügt worden sind, brauchen die Zweifel nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Gemeinde Z.___ wird aber empfohlen, sich den aufgeworfenen Fragen gelegentlich anzunehmen und die Organisation des Marktwesens den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder das Marktreglement entsprechend abzuändern.