Offen bleibt allerdings, worauf die Gemeinde diese Abänderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abstellt. Offen ist auch, warum die Verfügung vom 23. April 2014 vom Vorsteher des Ressorts Kultur/Freizeit/Sport, Gemeinderat G.___, unterzeichnet wurde und nicht vom Vorsteher des Ressorts Bau/Umwelt, Gemeinderat H.___, oder dessen Stellvertreter, Gemeinderat I.___. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich im Protokollauszug vom 5. Mai 2014 kein Hinweis darauf findet, dass Gemeinderat G.___ bei der Beratung des Rekurses wie von Art. 7 Abs. 2 VRP vorgeschrieben im Ausstand war.