Anzumerken ist, dass das Volkswirtschaftsdepartement auch erhebliche Zweifel an der formellen Rechtsmässigkeit der Verfügung der Bauverwaltung vom 23. April 2014 hat. Gemäss Art. 11 des Marktreglements der Gemeinde Z.___ vom 10. August 1998 wird die Bewilligung zur Teilnahme am Markt von der Marktkommission erteilt. Nach Angabe der Vorinstanz wurde die Marktkommission jedoch schon vor Jahren aufgelöst (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juli 2014, Ziff. III.1.2.) und deren Aufgaben offenbar der Bauverwaltung übertragen. Offen bleibt allerdings, worauf die Gemeinde diese Abänderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abstellt.