Sicher aber wäre es möglich gewesen, die Eingabe in Papierform in die Gemeinderatssitzung zu bringen. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, der Rekurrent habe es sich selbst zuzuschreiben, dass seine Einwände nicht mehr berücksichtigt worden seien, weil er eine unvollständige Rekursschrift eingereicht habe. Die Eingabe vom 5. Mai 2014 betrifft hauptsächlich Sachverhaltselemente, von denen der Rekurrent erst nach Rekurserhebung erfahren hat bzw. die erst nach Rekurserhebung eingetreten sein sollen.