__ eingetroffen war und problemlos dem Gemeinderat für die Beschlussfassung über den Rekurs hätte unterbreitet werden können. Es ist nicht dem Rekurrenten anzulasten, wenn eine Faxeingabe auf die vom Ratsschreiber angegebene Faxnummer zuerst ans Einwohneramt weitergeleitet wird und dort nahezu eine Stunde liegen bleibt, obwohl aus der Eingabe ersichtlich war, dass sie für die Gemein-