Fest steht, dass die Eingabe um 15:20 Uhr vom Einwohneramt Z.___ per Mail an den Ratsschreiber weitergeleitet wurde. Unklar ist hingegen, weshalb die per Fax eingereichte Eingabe um 14:36 von der Adresse "F.___@Z.___.ch" ans Einwohneramt weitergeleitet worden war und warum die Empfangszeit 14:34 um eine Stunde von der Sendezeit gemäss Sendebericht des Faxgerätes abweicht. Selbst wenn angenommen wird, dass die Zeit auf dem Faxgerät der Rechtsvertreterin falsch eingestellt war, steht fest, dass ihre Eingabe spätestens um 14:36 bei der Gemeinde Z.___ eingetroffen war und problemlos dem Gemeinderat für die Beschlussfassung über den Rekurs hätte unterbreitet werden können.