Es steht somit ohne jeden Zweifel fest, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten vor Erlass des Rekursentscheides hätte Gelegenheit geben müssen, sich zu den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen, zur Stellungnahme der Bauverwaltung und zur geplanten Rechtsanwendung zu äussern. Der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör wurde offensichtlich verletzt.