Zudem hätte dem Rekurrenten vor Erlass des Rekursentscheides Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den neuen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz zu äussern. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das Ressort Bau/Umwelt während des vorinstanzlichen Rekursverfahrens "Abklärungen" vornahm (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Juli 2014, Ziff. II.B.2.5). Auch reichte die Bauverwaltung im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung des Rekurses beantragte (vgl. Rekursentscheid vom 5. Mai 2014, Ziff. I.B., 1. Satz; Die entsprechende Stellungnahme findet sich allerdings nicht in den Akten).