Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass der Vorwurf, der Rekurrent biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes, erstmals im Rekursentscheid des Gemeinderates vom 5. Mai 2014 erhoben wird. Zwar scheint der Rekurrent von Dritten erfahren zu haben, dass die Gemeinde Z.___ während des vorinstanzlichen Rekursverfahrens Informationen über ihn einholte. Er musste jedoch nicht damit rechnen, dass der Gemeinderat die Verweigerung der Standplatzbewilligung mit einer neuen recht-