3.2 Den Parteien ist vor einer Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie nicht rechnen konnten (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 530).