3. Der Rekurrent macht geltend, die von der Vorinstanz im Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 vorgebrachten Gründe seien unbeachtlich und das Volkswirtschaftsdepartement habe sich nur mit der Begründung der ursprünglichen Verfügung vom 23. April 2014 auseinanderzusetzen. 3.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist der Rekursentscheid des Gemeinderates vom 5. Mai 2014 und nicht die Verfügung vom 23. April 2014. Dementsprechend hat sich das Volkswirtschaftsdepartement mit der Begründung auseinanderzusetzen, die dem angefochtenen Rekursentscheid des Gemeinderates zugrunde liegt.