Nach Art. 12 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 VRP hat die Rekursbehörde den Sachverhalt vom Amtes wegen zu ermitteln. Soweit in der Eingabe vom 29. September 2014 neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, sind diese Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Zudem schreibt Art. 48 Abs. 2 VRP vor, dass eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn bei einem Rekurs die Un- Seite 12/20 terschrift fehlt. Umso mehr ist es bei einer im Verfahrensablauf nachfolgenden Rechtsschrift zulässig, eine Nachfrist zur Unterzeichnung anzusetzen.