1.3 Hingegen kann auf den Antrag 3 des Rekurrenten, die Gemeinde Z.___ sei zu verpflichten, dem Rekurrenten am Z.___er Jahrmarkt im Frühling 2015 einen Standplatz zuzuweisen, nicht eingetreten werden. Die Bewilligung für das Jahr 2015 ist weder Gegenstand der Verfügung der Bauverwaltung noch Gegenstand des Rekursentscheids des Gemeinderates und somit nicht Bestandteil des Anfechtungsobjekts des vorliegenden Rekursverfahrens. Die Standzuteilung für das Jahr 2015 kann daher im vorliegenden Rekursverfahren nicht Streitgegenstand sein.