Dieselbe Frage kann sich jedes Jahr von Neuem stellen, ohne dass jemals in einem Rechtsmittelverfahren rechtzeitig ein endgültiger Entscheid herbeigeführt werden könnte. Das schutzwürdige Interesse des Rekurrenten an einem Entscheid darüber, ob ihm die Bewilligung für den Z.___er Jahrmarkt 2014 zu Unrecht verweigert wurde, ist somit zu bejahen. Auf die Beiladung von Mitbewerbern in das Verfahren ist indes zu verzichten, da nicht vorausgesehen werden kann, wer sich an künftigen Z.___er Jahrmärkten für einen Standplatz bewerben wird und welche Sortimente dabei angeboten werden sollen.