N. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Ob auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements als Rechtsmittelinstanz ist nach Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) i.V.m. Art. 21 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 143.3, abgekürzt GeschR) gegeben. Der Rekurs wurde innert Frist eingereicht und genügt den Formvorschriften (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).