− Von E.___ sei am Jahrmarkt 2014 jedenfalls kein Softeis angeboten worden. Zudem stehe die Zuckerwattemaschine, die auf dem von der Vorinstanz eingereichten Foto von E.___s Stand zu erkennen sei, praktisch unzugänglich hinter anderen Produkten. − Das Volkswirtschaftsdepartement habe sich im vorliegenden Verfahren nur an den Ablehnungsgründen in der ursprünglichen Verfügung der Bauverwaltung vom 23. April 2014 zu orientieren, wogegen die vom Gemeinderat Z.___ in seinem Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 nachgeschobenen Gründe im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu beachten seien.