M. Mit Eingabe vom 14. November 2014 gab die Rechtsvertreterin des Rekurrenten eine weitere Stellungnahme ab. Zusätzlich zu ihren früheren Vorbringen führte sie zusammengefasst Folgendes aus: − Die Eingaben der Vorinstanz vom 29. September bzw. 17. Oktober 2014 seien aus dem Recht zu weisen. − Auf dem Standplatz Nr. 001 seien von der C.___GmbH erst ab Sonntag den tt. mmm 2014 Marroni verkauft worden. Am tt. und tt. mmm 2014 seien dagegen an beiden Ständen der C.___GmbH Softeis und Zuckerwatte verkauft worden. Der Rekurrent gehe davon aus, dass der Wech-