K. a. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements setzte der Vorinstanz zur ordentlichen Unterzeichnung ihrer Eingabe vom 29. September 2014 eine Frist bis 20. Oktober 2014. b. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 beschwerte sich die Rechtsvertreterin des Rekurrenten beim Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements über die der Vorinstanz gewährte Nachfrist und verlangte, Eingabe vom 29. September 2014 sei - auch wenn sie nachträglich noch ordentlich unterzeichnet werde - im Verfahren nicht zu berücksichtigen.