Die C.___GmbH habe wie vom Rekurrenten angeführt die Standplätze Nr. 001 und 002 belegt. Dem Situationsplan sei zu entnehmen, dass diese beiden Standplätze nicht nebeneinander gelegen hätten. Ableitungen, wonach der C.___GmbH drei Standplätze am Jahrmarkt zugeteilt wurden, seien absurd. Auch seien die beiden Standplätze Nr. 001 und 002 zusammen kleiner als beispielsweise der Standplatz Nr. 003 gewesen. Nur am Standplatz Nr. 002 sei zudem das mit dem Rekurrenten in Konkurrenz stehende Angebot Softeis und Zuckerwatte angeboten worden.