J. Mit Eingabe vom 29. September 2014 hielt der Gemeinderat an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. In formeller Hinsicht führte er aus, zufolge ferienbedingter Abwesenheit des Gemeindepräsidiums werde die Eingabe durch den Ratsschreiber unterzeichnet. Falls die Rekursinstanz eine Doppelunterschrift fordere, sei eine Nachfrist anzusetzen. Zu den neuen Vorbringen des Rekurrenten vom 11. September 2014 führte der Gemeinderat bzw. der Ratsschreiber im Wesentlichen aus: − Die C.___GmbH habe wie vom Rekurrenten angeführt die Standplätze Nr. 001 und 002 belegt.