− Die Vorinstanz behaupte, noch weitere Marktfahrer hätten Zuckerwatte verkauft. Von den aufgezählten Marktfahrern verkaufe zumindest E.___ keine Zuckerwatte. Offenbar wisse die Vorinstanz jeweils selber nicht, welche Marktfahrer welche Produkte verkaufen würden. − Die Vorinstanz behaupte, es sei nicht möglich gewesen, dem Rekurrenten kurzfristig noch einen Standplatz für den Jahrmarkt 2014 zuzuweisen. Dies sei widerlegt. Fotos des Rekurrenten sei zu entnehmen, dass mehrere Stände leer geblieben und auch sonst noch freie Standplätze vorhanden gewesen seien.