− Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sachliche Gründe für die Bevorzugung eines Mitkonkurrenten gesprochen hätten, sei unzutreffend und widersprüchlich. Zunächst habe die Gemeinde Z.___ die Absage mit zu vielen Anmeldungen begründet. Dabei sei es aber nur um eine Bevorzugung des Marktfahrers D.___ gegangen, der seit kurzem über zwei Marktstände verfügen würde. Erst nachdem der Rekurrent eine Gleichbehandlung verlangt habe, sei von der Vorinstanz nach anderen Gründen für die Ablehnung gesucht worden.