− Es sei unzutreffend, dass die Sachbearbeiterin der Bauverwaltung sich nie negativ über den Rekurrenten geäussert habe. Die Sachbearbeiterin habe der Rechtsvertreterin gegenüber am 16. April 2014 am Telefon geäussert, dass sie "dem" (A.___) bestimmt keine Bewilligung erteilen werde.