Seite 6/20 G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Rekurrenten eine weitere Stellungnahme ein. Zusammengefasst führte sie Folgendes aus: − Die Eingabe vom 5. Mai 2014 hätte dem Gemeinderat Z.___ problemlos noch bekannt gegeben werden können. Die zusätzliche Eingabe wäre für dessen Entscheid wesentlich gewesen.