− Den Gemeinden komme bei der Vergabe von Standplätzen ein grosser Ermessensspielraum zu. Vorliegend sei ein Mitkonkurrent des Rekurrenten aus sachlichen Gründen bevorzugt behandelt worden. Rückmeldungen von anderen Marktveranstaltern hätten gezeigt, dass der Rekurrent einen mehr als nur zweifelhaften Ruf geniesse. Er drohe, beleidige, beschimpfe, betreibe Terror und werde handgreiflich. Dies sei Grund genug gewesen, der Konkurrenz den Vorzug zu geben.