− Das Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin der Bauverwaltung und dem Rekurrenten sei kein objektiver Ablehnungsgrund. Erstens werde die Darstellung, dass sich der Rekurrent auffällig benommen habe, bestritten. Zweitens gehe es hier wie auch in X.___ um Verhandlungen mit den Marktkommissionen und nicht um das Verhalten am Markt selber.