− Der Rekurrent sei als Marktfahrer darauf angewiesen, Standplätze an Märkten zugeteilt zu erhalten. Das Vorgehen der Gemeinde Z.___ sei für ihn ein Einschnitt in die Handels- und Gewerbefreiheit sowie kredit- und rufschädigend. − Ein Konkurrent des Rekurrenten, die C.___GmbH (D.___), erhalte jedes Jahr nicht nur einen, sondern sogar zwei Standplätze zugeteilt. Die C.___GmbH verkaufe ebenfalls Softeis und Zuckerwatte. Es bestünden keine objektiven Unterschiede zwischen der C.___GmbH und dem Rekurrenten, weshalb der Rekurrent gleich wie die C.___GmbH zu behandeln sei.