− Der Rekurrent sei bekannt für sein auffälliges Verhalten. Es lägen Informationen vor, zum Beispiel aus X.___, wonach sich das Verhalten des Rekurrenten auch in anderen Gemeinden als sehr schwierig erwiesen habe. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass es am Z.___er Jahrmarkt zu Problemen kommen könnte, wenn der Rekurrent dort einen Stand betreibe. Die Bauverwaltung habe dieses Risiko nicht eingehen wollen und daher nicht willkürlich sondern sachlich begründet gehandelt, als sie dem Rekurrenten einen Standplatz am Jahrmarkt verweigerte.