Seite 3/20 D. Mit Protokollauszug vom 5. Mai 2014 erliess der Gemeinderat folgenden Rekursentscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400 wird dem Rekurrenten auferlegt. Zur Begründung führte der Gemeinderat Folgendes aus: − Das kantonale Recht enthalte keine abschliessende Regelung über die Durchführung von Marktveranstaltungen. Da der vorliegende Sachverhalt somit den Autonomiebereich der Gemeinde Z.___ betreffe, verfüge der Gemeinderat über einen grossen Ermessensspielraum.