In der Folge habe ein Mitglied des Marktverbands den Rekurrenten gewarnt, er werde ihm in Zukunft keinen Standplatz am Markt in Y.___ SG mehr zuteilen und auch andere Märkte würden ihm keine Standplätze mehr zuteilen, wenn er den Rekurs nicht zurückziehe und sich bei der Gemeinde Z.___ entschuldige. Hintergrund der rechtswidrigen Kommunikation bildete gemäss der Rechtsvertreterin ein Wortwechsel zwischen der Sachbearbeiterin der Bauverwaltung und dem Rekurrenten, als dieser nach der Absage für den Z.___er Jahrmarkt 2014 persönlich bei der Bauverwaltung vorstellig geworden war.