− Gemäss Art. 13 Bst. b Marktreglement müsse der Rekurrent Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bieten. In der Verfügung der Bauverwaltung werde dies nicht in Frage gestellt. Hingegen sei es wohl kein Zufall, dass das Amt für Verbraucherschutz des Kantons St.Gallen genau jetzt eine unangekündigte Lebensmittelkontrolle beim Rekurrenten durchgeführt habe. − Aus der in Art. 27 Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) verankerten Wirtschaftsfreiheit folge, dass die Gemeinde den Zugang zum Markt nicht mit fadenscheinigen Begründungen verhindern dürfe.