3. Die Bewilligung sei unter dringlicher Anordnung, eventualiter durch Präsidialverfügung, zu erteilen. Allenfalls ist sicherzustellen, dass der Rekurrent am Markt vom tt. bis tt. mmm 2014 teilnehmen kann, indem die Bewilligung als vorsorgliche Massnahme nach Art. 18 VRP erteilt wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin Folgendes aus: