b. Am 2. April 2014 erteilte die zuständige Sachbearbeiterin der Bauverwaltung A.___ eine Absage. Begründet wurde die Absage mit den vielen Anmeldungen für den Z.___er Jahrmarkt. In der Folge verlangte A.___, vertreten durch RA B.___, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. c. Am 23. April 2014 verfügte die Bauverwaltung was folgt: 1. A.___ erhält keine Standplatzbewilligung für den Jahrmarkt vom tt. bis tt. mmm 2014. 2. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 100.