{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-14-06_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=31370aeef94c0501766f654c2f9dfeab", "Checksum": "053efdfda024269b9f6fccb6336a36e1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:28", "Num": ["VD/G-14.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/G-14.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse hat grundsätzlich aktuell zu sein. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so ist die Streitsache in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (GVP 1991 Nr. 61). Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung verlangt wurde, verstrichen ist (GVP 1972 Nr. 34). In Ausnahmefällen kann indessen auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Eine Ausnahme ist namentlich dann gegeben, wenn wegen der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ansonsten nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeigeführt werden könnte, oder wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich in Zukunft in gleicher Weise wiederholen könnte.\r\n\r\nVorliegend geht es um eine Bewilligung, die für die Zeit vom tt. bis tt. mmm 2014 erfolglos beantragt wurde. Mithin ist der Bewilligungszeitraum bereits verstrichen. Es besteht somit für den Rekurrenten kein aktuelles Interesse an der Bewilligungserteilung für das Jahr 2014 mehr. Die Beantwortung der Frage, ob dem Rekurrenten die Standbewilligung für den Jahrmarkt zu Unrecht verweigert wurde, ist indessen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieselbe Frage kann sich jedes Jahr von Neuem stellen, ohne dass jemals in einem Rechtsmittelverfahren rechtzeitig ein endgültiger Entscheid herbeigeführt werden könnte.\r\n\r\nAnfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist ein Rekursentscheid des Gemeinderates und nicht die darin bestätigte erstinstanzliche Verfügung. Dementsprechend hat sich das Volkswirtschaftsdepartement mit der Begründung auseinanderzusetzen, die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegt.\r\n\r\nEine andere Frage ist, ob der Gemeinderat dem Rekurrenten die anbegehrte Standbewilligung mit einer anderen Begründung, als sie der Verfügung vom 23. April 2014 zugrunde lag, verweigern durfte. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert. Das gilt selbst dann, wenn während der Rechtshängigkeit des Rechtmittels neue Tatsachen zum Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Verfügung zugrunde lag, hinzutreten (GVP 1988 Nr. 99). Der Gemeinderat durfte daher im vorinstanzlichen Rekursverfahren Informationen - insbesondere über die Eignung des Rekurrenten als Marktfahrer - , die offenbar erst nach Erlass der Verfügung der Bauverwaltung bekannt geworden waren, berücksichtigen und in der Folge seinem Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 eine von der Verfügung der Bauverwaltung abweichende Begründung zugrunde legen. Eine solche sogenannte Motivsubstitution ist zulässig). \r\n\r\nDen Parteien ist aber vor einer Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie nicht rechnen konnten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:28", "Checksum": "d02a60146ef374a077e99a098deaba21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/G-14.06\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse hat grundsätzlich aktuell zu sein. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so ist die Streitsache in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (GVP 1991 Nr. 61). Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung verlangt wurde, verstrichen ist (GVP 1972 Nr. 34). In Ausnahmefällen kann indessen auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Eine Ausnahme ist namentlich dann gegeben, wenn wegen der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ansonsten nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeigeführt werden könnte, oder wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich in Zukunft in gleicher Weise wiederholen könnte.\r\n\r\nVorliegend geht es um eine Bewilligung, die für die Zeit vom tt. bis tt. mmm 2014 erfolglos beantragt wurde. Mithin ist der Bewilligungszeitraum bereits verstrichen. Es besteht somit für den Rekurrenten kein aktuelles Interesse an der Bewilligungserteilung für das Jahr 2014 mehr. Die Beantwortung der Frage, ob dem Rekurrenten die Standbewilligung für den Jahrmarkt zu Unrecht verweigert wurde, ist indessen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieselbe Frage kann sich jedes Jahr von Neuem stellen, ohne dass jemals in einem Rechtsmittelverfahren rechtzeitig ein endgültiger Entscheid herbeigeführt werden könnte.\r\n\r\nAnfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist ein Rekursentscheid des Gemeinderates und nicht die darin bestätigte erstinstanzliche Verfügung. Dementsprechend hat sich das Volkswirtschaftsdepartement mit der Begründung auseinanderzusetzen, die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegt.\r\n\r\nEine andere Frage ist, ob der Gemeinderat dem Rekurrenten die anbegehrte Standbewilligung mit einer anderen Begründung, als sie der Verfügung vom 23. April 2014 zugrunde lag, verweigern durfte. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert. Das gilt selbst dann, wenn während der Rechtshängigkeit des Rechtmittels neue Tatsachen zum Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Verfügung zugrunde lag, hinzutreten (GVP 1988 Nr. 99). Der Gemeinderat durfte daher im vorinstanzlichen Rekursverfahren Informationen - insbesondere über die Eignung des Rekurrenten als Marktfahrer - , die offenbar erst nach Erlass der Verfügung der Bauverwaltung bekannt geworden waren, berücksichtigen und in der Folge seinem Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 eine von der Verfügung der Bauverwaltung abweichende Begründung zugrunde legen. Eine solche sogenannte Motivsubstitution ist zulässig). \r\n\r\nDen Parteien ist aber vor einer Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezog\n\nEine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht darin, dass die Eingabe des Rekurrenten, die er am 5. Mai 2014 per Fax an den Gemeinderat\nsandte, bei der Gemeinderatssitzung vom 5. Mai 2014 nicht berücksichtigt\nwurde. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Rechtsvertreterin des Rekurrenten am 5. Mai 2014 vom Ratsschreiber per Mail die Mitteilung erhielt, dass\nder Gemeinderat \"den Rekurs heute Abend behandeln\" werde. In der Folge\nreichte die Rechtsvertreterin bei der Gemeindeverwaltung per Fax Ergänzungen zu den bisherigen Rechtsschriften ein, die gemäss Sendebericht des\nFaxgerätes um 13:35 Uhr versandt worden sind und zwar an die Faxnummer,\nwelche der Ratsschreiber im oben erwähnten Mail angegeben hatte. Der weitere Verlauf der Faxeingabe lässt sich aus den Akten nicht vollständig rekonstruieren. Fest steht, dass die Eingabe um 15:20 Uhr vom Einwohneramt\nZ.___ per Mail an den Ratsschreiber weitergeleitet wurde. Unklar ist hingegen, weshalb die per Fax eingereichte Eingabe um 14:36 von der Adresse\n\"F.___@Z.___.ch\" ans Einwohneramt weitergeleitet worden war und warum\ndie Empfangszeit 14:34 um eine Stunde von der Sendezeit gemäss Sendebericht des Faxgerätes abweicht. Selbst wenn angenommen wird, dass die Zeit\nauf dem Faxgerät der Rechtsvertreterin falsch eingestellt war, steht fest, dass\nihre Eingabe spätestens um 14:36 bei der Gemeinde Z.___ eingetroffen war\nund problemlos dem Gemeinderat für die Beschlussfassung über den Rekurs\nhätte unterbreitet werden können. Es ist nicht dem Rekurrenten anzulasten,\nwenn eine Faxeingabe auf die vom Ratsschreiber angegebene Faxnummer\nzuerst ans Einwohneramt weitergeleitet wird und dort nahezu eine Stunde liegen bleibt, obwohl aus der Eingabe ersichtlich war, dass sie für die Gemein-\n\nSeite 14/20\nderatssitzung vom gleichen Tag bestimmt war. Der Einwand der Vorinstanz,\ndass elektronische Postfächer nicht im Minutentakt geleert werden könnten\n(vgl. Stellungnahme vom 25. August 2014, Ziff. III.1.), ist im Zeitalter von\nSmartphones unbehelflich. Es darf vermutet werden, dass mindestens einer\nder Sitzungsteilnehmer über ein Smartphone verfügte, so dass die Eingabe\nelektronisch in die Sitzung des Gemeinderates hätte weitergeleitet werden\nkönnen. Sicher aber wäre es möglich gewesen, die Eingabe in Papierform in\ndie Gemeinderatssitzung zu bringen. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, der\nRekurrent habe es sich selbst zuzuschreiben, dass seine Einwände nicht\nmehr berücksichtigt worden seien, weil er eine unvollständige Rekursschrift\neingereicht habe. Die Eingabe vom 5. Mai 2014 betrifft hauptsächlich Sachverhaltselemente, von denen der Rekurrent erst nach Rekurserhebung erfahren hat bzw. die erst nach Rekurserhebung eingetreten sein sollen.\n\n"}