{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-14-06_2015-03-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=140&type=1563347022&cHash=31370aeef94c0501766f654c2f9dfeab", "Checksum": "053efdfda024269b9f6fccb6336a36e1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:28", "Num": ["VD/G-14.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/G-14.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Rechtsschutzinteresse hat grundsätzlich aktuell zu sein. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so ist die Streitsache in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (GVP 1991 Nr. 61). Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung verlangt wurde, verstrichen ist (GVP 1972 Nr. 34). In Ausnahmefällen kann indessen auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Eine Ausnahme ist namentlich dann gegeben, wenn wegen der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ansonsten nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeigeführt werden könnte, oder wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich in Zukunft in gleicher Weise wiederholen könnte.\r\n\r\nVorliegend geht es um eine Bewilligung, die für die Zeit vom tt. bis tt. mmm 2014 erfolglos beantragt wurde. Mithin ist der Bewilligungszeitraum bereits verstrichen. Es besteht somit für den Rekurrenten kein aktuelles Interesse an der Bewilligungserteilung für das Jahr 2014 mehr. Die Beantwortung der Frage, ob dem Rekurrenten die Standbewilligung für den Jahrmarkt zu Unrecht verweigert wurde, ist indessen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieselbe Frage kann sich jedes Jahr von Neuem stellen, ohne dass jemals in einem Rechtsmittelverfahren rechtzeitig ein endgültiger Entscheid herbeigeführt werden könnte.\r\n\r\nAnfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist ein Rekursentscheid des Gemeinderates und nicht die darin bestätigte erstinstanzliche Verfügung. Dementsprechend hat sich das Volkswirtschaftsdepartement mit der Begründung auseinanderzusetzen, die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegt.\r\n\r\nEine andere Frage ist, ob der Gemeinderat dem Rekurrenten die anbegehrte Standbewilligung mit einer anderen Begründung, als sie der Verfügung vom 23. April 2014 zugrunde lag, verweigern durfte. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert. Das gilt selbst dann, wenn während der Rechtshängigkeit des Rechtmittels neue Tatsachen zum Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Verfügung zugrunde lag, hinzutreten (GVP 1988 Nr. 99). Der Gemeinderat durfte daher im vorinstanzlichen Rekursverfahren Informationen - insbesondere über die Eignung des Rekurrenten als Marktfahrer - , die offenbar erst nach Erlass der Verfügung der Bauverwaltung bekannt geworden waren, berücksichtigen und in der Folge seinem Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 eine von der Verfügung der Bauverwaltung abweichende Begründung zugrunde legen. Eine solche sogenannte Motivsubstitution ist zulässig). \r\n\r\nDen Parteien ist aber vor einer Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie nicht rechnen konnten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:28", "Checksum": "d02a60146ef374a077e99a098deaba21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 06.03.2015 VD/G-14.06\nRegeste:\nDas Rechtsschutzinteresse hat grundsätzlich aktuell zu sein. Fällt das Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so ist die Streitsache in der Regel als gegenstandslos abzuschreiben (GVP 1991 Nr. 61). Typischerweise ist dies dann der Fall, wenn der Zeitraum, für den eine Bewilligung verlangt wurde, verstrichen ist (GVP 1972 Nr. 34). In Ausnahmefällen kann indessen auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Eine Ausnahme ist namentlich dann gegeben, wenn wegen der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ansonsten nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeigeführt werden könnte, oder wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der sich in Zukunft in gleicher Weise wiederholen könnte.\r\n\r\nVorliegend geht es um eine Bewilligung, die für die Zeit vom tt. bis tt. mmm 2014 erfolglos beantragt wurde. Mithin ist der Bewilligungszeitraum bereits verstrichen. Es besteht somit für den Rekurrenten kein aktuelles Interesse an der Bewilligungserteilung für das Jahr 2014 mehr. Die Beantwortung der Frage, ob dem Rekurrenten die Standbewilligung für den Jahrmarkt zu Unrecht verweigert wurde, ist indessen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieselbe Frage kann sich jedes Jahr von Neuem stellen, ohne dass jemals in einem Rechtsmittelverfahren rechtzeitig ein endgültiger Entscheid herbeigeführt werden könnte.\r\n\r\nAnfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist ein Rekursentscheid des Gemeinderates und nicht die darin bestätigte erstinstanzliche Verfügung. Dementsprechend hat sich das Volkswirtschaftsdepartement mit der Begründung auseinanderzusetzen, die dem angefochtenen Rekursentscheid zugrunde liegt.\r\n\r\nEine andere Frage ist, ob der Gemeinderat dem Rekurrenten die anbegehrte Standbewilligung mit einer anderen Begründung, als sie der Verfügung vom 23. April 2014 zugrunde lag, verweigern durfte. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids präsentiert. Das gilt selbst dann, wenn während der Rechtshängigkeit des Rechtmittels neue Tatsachen zum Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Verfügung zugrunde lag, hinzutreten (GVP 1988 Nr. 99). Der Gemeinderat durfte daher im vorinstanzlichen Rekursverfahren Informationen - insbesondere über die Eignung des Rekurrenten als Marktfahrer - , die offenbar erst nach Erlass der Verfügung der Bauverwaltung bekannt geworden waren, berücksichtigen und in der Folge seinem Rekursentscheid vom 5. Mai 2014 eine von der Verfügung der Bauverwaltung abweichende Begründung zugrunde legen. Eine solche sogenannte Motivsubstitution ist zulässig). \r\n\r\nDen Parteien ist aber vor einer Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf Rechtsnormen oder Rechtsgründe stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezog\n\nb. Die Rechtsvertreterin reichte darauf am 5. Mai 2014 um 14.35\nUhr per Fax eine weitere Stellungnahme ein. Darin machte sie eine schädliche und rechtswidrige Kommunikation zwischen der Bauverwaltung bzw. der\nMarktkommission Z.___ und dem Marktverband geltend. Die Sachbearbeiterin der Bauverwaltung habe sich im April 2014 beim Marktverband erkundigt,\nob der Rekurrent überhaupt eine Bewilligung als Marktfahrer besitze. In der\nFolge habe ein Mitglied des Marktverbands den Rekurrenten gewarnt, er\nwerde ihm in Zukunft keinen Standplatz am Markt in Y.___ SG mehr zuteilen\nund auch andere Märkte würden ihm keine Standplätze mehr zuteilen, wenn\ner den Rekurs nicht zurückziehe und sich bei der Gemeinde Z.___ entschuldige. Hintergrund der rechtswidrigen Kommunikation bildete gemäss der\nRechtsvertreterin ein Wortwechsel zwischen der Sachbearbeiterin der Bauverwaltung und dem Rekurrenten, als dieser nach der Absage für den\nZ.___er Jahrmarkt 2014 persönlich bei der Bauverwaltung vorstellig geworden war.\n\nSeite 3/20\nD. Mit Protokollauszug vom 5. Mai 2014 erliess der Gemeinderat folgenden Rekursentscheid:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von CHF 400 wird dem Rekurrenten auferlegt.\n\nZur Begründung führte der Gemeinderat Folgendes aus:\n− Das kantonale Recht enthalte keine abschliessende Regelung über die\nDurchführung von Marktveranstaltungen. Da der vorliegende Sachverhalt somit den Autonomiebereich der Gemeinde Z.___ betreffe, verfüge\nder Gemeinderat über einen grossen Ermessensspielraum.\n\n− Der Rekurrent sei bekannt für sein auffälliges Verhalten. Es lägen Informationen vor, zum Beispiel aus X.___, wonach sich das Verhalten des\nRekurrenten auch in anderen Gemeinden als sehr schwierig erwiesen\nhabe. Es bestehe ein erhebliches Risiko, dass es am Z.___er Jahrmarkt\nzu Problemen kommen könnte, wenn der Rekurrent dort einen Stand betreibe. Die Bauverwaltung habe dieses Risiko nicht eingehen wollen und\ndaher nicht willkürlich sondern sachlich begründet gehandelt, als sie dem\nRekurrenten einen Standplatz am Jahrmarkt verweigerte. Demgegenüber führe sich das Team der C.___GmbH am Jahrmarkt in Z.___ stets\nkorrekt auf.\n\n− Im Übrigen wäre es nicht möglich, dem Rekurrenten derart kurzfristig einen Standplatz zuzuteilen. Der Jahrmarkt 2014 sei restlos belegt und es\nsei kein einziger Standort mehr verfügbar, der dem Rekurrenten zugewiesen werden könnte.\n\nDie ergänzende Stellungnahme des Rekurrenten vom 5. Mai 2014 wurde in\nder ab 15.00 Uhr beginnenden Sitzung des Gemeinderats nicht mehr berücksichtigt.\n\n"}