2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Seite 18/19 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 und - soweit Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird - nach Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 19/19