10.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Da der Rechtsvertreter ausdrücklich erklärte, dass er die Rekurrentin unentgeltlich vertrete, sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Entscheid 1. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.