Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zuerst eine mildere Massnahme hätte anordnen müssen und der Patententzug daher noch nicht erforderlich war. Dies gilt zumindest, wenn der Rekurrentin in Bezug auf die Lärmemissionen durch Musik kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Da sich diese Frage - wie vorne erwähnt - aufgrund der Akten nicht abklären lässt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 56 VRP zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.