Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Rekurrentin habe dadurch, dass sie das Rauchen im "C.___" nicht verhinderte, gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, ihre Pflichten als Patentinhaberin zu erfüllen. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend vom Sachverhalt, der im Rekursverfahren VD/G-09.04 zu beurteilen war (vgl. vorne Abschnitt 5.2), da dort der betroffene Patentinhaber die Ansicht vertrat, nicht ans Rauchverbot gebunden zu sein und öffentlich erklärte, sich auch weiterhin nicht daran halten zu wollen.